§ 1 
Name, Sitz und Zweck
Der Burschenverein „Eintracht Atting“ besteht seit 1880. Der Burschenverein „Eintracht Atting“ mit Sitz in Atting verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des traditionellen Brauchtums, kultureller Zwecke und des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das jährliche Aufstellen des Maibaums, Abhaltung von Theateraufführungen und Sportveranstaltungen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§2
Mitgliedschaft
Grundsätzlich können nur Personen männlichen Geschlechts die Mitgliedschaft im Verein erlangen. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Mindestalter von 15 Jahren und ein an den Vorstand des Vereins zu richtender Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Fördernde, passive Mitgliedschaft beiderlei Geschlechts ist möglich. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.
Die Mitgliedschaft endet durch Heirat, mündliche Austrittserklärung, Ausschließung und Tod. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt durch mündliche Mitteilung an den Vorstand erklären. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Pflicht eines Mitgliedes besteht darin, sich an die Vereinssatzung verbindlich zu halten, sowie einmal jährlich den von der Mitgliederversammlung bestimmten Beitrag zu entrichten. Das Recht eines Mitgliedes ist es, sich an jeder Vereinsaktivität zu beteiligen.
Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 3
Beiträge und Mittel
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4
Organe des Vereins
Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand geführt, der aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Kassier und dessen Stellvertreter sowie dem Schriftführer besteht.
Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils in der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Dem gemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
Zusätzliche Organe des Vereins sind zwei Fahnenjunker und ein Vereinsbote.

§ 5
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jeweils im letzten Monat eines Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über: a)die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
b)die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
c)den Ausschluss eines Mitgliedes
d)Satzungsänderungen
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Wird dem Verlangen durch den Vorstand nicht entsprochen, so können diese Mitglieder selbst die Mitgliederversammlung einberufen.
Bei der Beschlussfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet soweit nicht die Satzung etwas Abweichendes bestimmt, die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 6
Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
Die Kassiere haben über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Zahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Spendenbescheinigungen werden durch den Kassier erstellt und unterschrieben und zusätzlich durch ein Mitglied des Vorstandes gegengezeichnet.
Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsperiode aus, können Ersatzmitglieder nachgewählt werden, deren Amtszeit mit der satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes endet.

§ 7
Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der in der Jahreshauptversammlung anwesenden Mitglieder.

§ 8
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder. Beschlussfähig hierbei ist jedoch die Versammlung nur, wenn mindestens die Hälfte der aktuellen Mitglieder erschienen ist.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Atting, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 9
Schlussbestimmungen
Die vorliegende Satzung wurde in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom in Atting beschlossen. Diese Satzung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Frühere Satzungen des Vereins treten damit außer Kraft.